Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt

Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.