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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV)
§ 24 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen

(1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.