(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
- aa)
Unfallversicherung,
- bb)
Haftpflichtversicherung,
- cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
- dd)
Kraftfahrtversicherung,
- ee)
Feuerversicherung,
- ff)
Verbundene Hausratversicherung,
- gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung,
- hh)
Transportversicherung,
- ii)
Luftfahrtversicherung,
- jj)
Kredit- und Kautionsversicherung,
- kk)
Rechtsschutzversicherung,
- ll)
Beistandsleistungsversicherung,
- mm)
Sonstige Sachversicherung,
- c)
für die selbst abgeschlossenen
- aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
- bb)
Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,
- d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“;
- 3.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- d)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,
- e)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,
- f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn
- 1.
die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und
- 2.
es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.
Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.