Dieses Gesetz gilt für die
- 1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
Richterinnen und Richter des Bundes,
- 3.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.