Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Anlage II B (Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1992
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 790

TarifklasseZu der Tarifklasse gehörende BesoldungsgruppenStufe 1Stufe 2Stufe 3 1 Kind
IaB 3 bis B 11687,38797,02890,84
C 4
R 3 bis R 10
IbB 1 und B 2579,86689,50783,32
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
IcA 9 bis A 12543,16658,74757,63
IIA 1 bis A 8511,66621,72720,61

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Tarifklassen Ia und Ib um 93,82 DM, in den Tarifklassen Ic und II um 98,89 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 28 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:Tarifklasse Ic 434,53 DM,
 Tarifklasse II409,33 DM.