Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Anlage I B (Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Mai 1993, Satz 2 unterhalb der Ortszuschlagstabelle gültig ab 1. Januar 1993

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 125

Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)
TarifklasseZu der Tarifklasse gehörende BesoldungsgruppenStufe 1Stufe 2Stufe 3 1 Kind
IaB 3 bis B 11788,87914,711.022,39
C 4
R 3 bis R 10
IbB 1 und B 2665,48791,32899,00
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
IcA 9 bis A 12591,42717,26824,94
IIA 1 bis A 8557,13676,97784,65

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 107,68 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 7,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 37,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 29,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 22,20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:Tarifklasse Ic473,14 DM,
Tarifklasse II445,71 DM.