Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
- 1.
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
- 2.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
- 3.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
- 4.
der Maßhaltigkeit,
- 5.
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
- 6.
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
- 7.
der Funktionssicherheit.