Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
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1 | Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | Grabtechnische Arbeiten- a)
Grabstellen einrichten, öffnen und schließen - b)
Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren - c)
Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen
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Versorgung von Verstorbenen- d)
Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwenden - e)
Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbetten - f)
Transport und Überführung von Verstorbenen durchführen - g)
Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahren - h)
Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren
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Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungen- i)
Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirken - j)
bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirken - k)
Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen
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2 | Bearbeiten von Bestattungsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfen - b)
Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informieren - c)
Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beraten - d)
schriftliche Angebote erstellen - e)
letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigen - f)
Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfen - g)
über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren
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3 | Riten und Gebräuche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigen - b)
Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen
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- c)
Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern
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4 | Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden - b)
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
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5 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen - b)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern - c)
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen - d)
Särge und Urnen herrichten - e)
Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden
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6 | Psychologische Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwenden - b)
trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermitteln - c)
Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
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7 | Bestattungsvorsorge (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informieren - b)
Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten - c)
Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern - b)
Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen - c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen - d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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6 | Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher - c)
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen - d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - e)
Berichte erstellen - f)
Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzen - g)
Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten - h)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - i)
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen - j)
Verwaltungsvorgänge bearbeiten - k)
bei der Kostenermittlung mitwirken - l)
fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
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7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten - c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden - d)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - e)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
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8 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren - e)
Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
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- f)
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren - g)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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