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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
Anlage (zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 676 - 679)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwert in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
Grabtechnische Arbeiten
a)
Grabstellen einrichten, öffnen und schließen
b)
Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren
c)
Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen
16 
Versorgung von Verstorbenen
d)
Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwenden
e)
Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbetten
f)
Transport und Überführung von Verstorbenen durchführen
g)
Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahren
h)
Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren
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Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungen
i)
Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirken
j)
bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirken
k)
Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen
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2Bearbeiten von Bestattungsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a)
Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfen
b)
Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informieren
c)
Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beraten
d)
schriftliche Angebote erstellen
e)
letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigen
f)
Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfen
g)
über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren
 16
3Riten und Gebräuche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigen
b)
Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen
8 
c)
Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern
 4
4Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
b)
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
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5Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
b)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
c)
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen
d)
Särge und Urnen herrichten
e)
Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden
8 
6Psychologische Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a)
Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwenden
b)
trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermitteln
c)
Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
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7Bestattungsvorsorge
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a)
über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informieren
b)
Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten
c)
Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen
c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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6Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
c)
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
e)
Berichte erstellen
f)
Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzen
g)
Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
h)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
i)
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
j)
Verwaltungsvorgänge bearbeiten
k)
bei der Kostenermittlung mitwirken
l)
fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
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7Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
d)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
e)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
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8Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
e)
Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
8 
f)
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
g)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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