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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes (Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung - BEStrafAktEV)
§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.