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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)
§ 7
Der Höchstbetrag des Ausgleichs nach § 103 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt unmittelbar für den Bereich der Länder.
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