Die Sätze der in den Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung, in den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B sowie in den Fußnoten zu der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Zulagen werden
- a)
für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1971 durch die Sätze in der Anlage 2a dieses Gesetzes,
- b)
für die Zeit ab 1. Mai 1971 durch die Sätze in der Anlage 2b dieses Gesetzes