(1) Der Begriff der Dienstbezüge in anderen Vorschriften als denen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt bis zu einer Änderung dieser Vorschriften in der bisherigen Bedeutung weiter.
(2) Wird in anderen Vorschriften als denen des Bundesbesoldungsgesetzes auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder gestrichen worden sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten oder neuen Vorschriften.