Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) § 18Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen.
Fußnote
Art. IX § 17 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 u. § 18: Kursivdruck: Aufhebungsvorschriften