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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
§ 2 Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C

(1) Für die besoldungsrechtliche Einordnung der in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die gemäß § 75 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten sind durch die gemäß § 72 Abs. 1 des genannten Gesetzes zu erlassenden Landesgesetze nach folgenden Grundsätzen einzuordnen:
a)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 4
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen,
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen, die nach geltendem Recht ein Sondergrundgehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß zum Grundgehalt beziehen und dadurch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 überschreiten,
Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und einer Besoldungsgruppe angehören, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen;
b)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 3
die folgenden Beamten auf Lebenszeit:
Abteilungsdirektoren (und Professoren),
Abteilungsvorsteher (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Wissenschaftliche Räte (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, und nicht unter Buchstabe a fallen;
c)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 2
die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie nicht unter Buchstaben a oder b fallen:
Abteilungsvorsteher (und Professoren),
Wissenschaftliche Räte (und Professoren),
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen),
Dozenten an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen.
(3) Werden nachstehend genannte Beamte in das Amt des Professors übernommen, sind sie wie folgt einzuordnen:
a)
in die Besoldungsgruppe C 3
Leitende Oberärzte,
Oberärzte,
Dozenten an Hochschulen in der Stellung eines außerplanmäßigen Professors;
b)
höchstens in die Besoldungsgruppe C 3
andere Beamte in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen;
c)
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in die Besoldungsgruppe C 2 oder C 3
die nicht unter Buchstaben a und b bezeichneten Beamten; die Einordnung in die Besoldungsgruppe C 3 darf nur vorgenommen werden, soweit dadurch die in § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Obergrenzen nicht überschritten werden.