(2) Die gemäß § 75 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten sind durch die gemäß § 72 Abs. 1 des genannten Gesetzes zu erlassenden Landesgesetze nach folgenden Grundsätzen einzuordnen:
- a)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 4
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen,
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen, die nach geltendem Recht ein Sondergrundgehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß zum Grundgehalt beziehen und dadurch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 überschreiten,
Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und einer Besoldungsgruppe angehören, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen;
- b)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 3
die folgenden Beamten auf Lebenszeit:
Abteilungsdirektoren (und Professoren),
Abteilungsvorsteher (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Wissenschaftliche Räte (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, und nicht unter Buchstabe a fallen;
- c)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 2
die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie nicht unter Buchstaben a oder b fallen:
Abteilungsvorsteher (und Professoren),
Wissenschaftliche Räte (und Professoren),
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen),
Dozenten an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen.