(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
Arbeitsabläufe zu planen,
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Werkzeuge und Geräte einzusetzen,
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Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,
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Bewehrungen herzustellen und einzubauen,
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Einbauteile einzubauen,
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Betone einzubringen und zu verdichten,
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Oberflächen zu bearbeiten,
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Betonfertigteile zu entschalen,
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Betonfertigteile nachzubehandeln,
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Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
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fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.