Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin* (Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung - BetonFBAusbV) § 7Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.