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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin* (Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung - BetonFBAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1183 - 1186)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden
2 
b)
produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren
c)
technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
d)
Bemaßungen durchführen
 2
2Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen
b)
Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c)
Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Plan
d)
Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
8 
e)
Systemschalungen einsetzen
f)
Abgüsse für Betonbauteile herstellen
 4
3Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen
8 
b)
Matten- und Textilbewehrungen einbauen
c)
Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
 8
4Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach Eigenschaften und Sieblinien
b)
Zementarten auswählen
c)
Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwenden
d)
Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeiten
e)
Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkörper herstellen
18 
f)
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone einsetzen
g)
Mörtel herstellen und verarbeiten
 10
5Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile sowie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen
b)
Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbetonklassen durch Einbringen und Verdichten von Betonen in Formen und Schalungen herstellen
24 
c)
Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand bearbeiten
d)
Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand durchführen
 12
6Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von
Betonfertigteilen und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Betonbauteile entschalen
b)
Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kennzeichnen
4 
c)
Betonbauteile transportieren und lagern
d)
Betonbauteile verladen
 4
7Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Mängel und Schäden feststellen und beurteilen
b)
Materialien zur Ausbesserung auswählen
c)
Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bearbeiten
 4
8Gestalten und Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbesondere schleifen, strahlen und waschen
b)
Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobieren, imprägnieren und versiegeln
 10
9Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
b)
Betonbauteile versetzen und montieren
c)
kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen herstellen
 8
10Herstellen von Spannbetonfertigteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Spannbetonbauweisen unterscheiden
b)
Spannstahl einbauen, vor- und hochspannen
c)
Spannbetonfertigteile betonieren
d)
Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und lagern
 8
 
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben







während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgehen mit Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
c)
Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
2 
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten
b)
Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
c)
Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
2 
e)
Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen
f)
Protokolle und Zeichnungen anfertigen
g)
Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
h)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
 2
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz einrichten
  
  
c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellen
d)
Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen
e)
Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
4 
8Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und
technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen
b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen
c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
4 
d)
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten
e)
Produktionsprozesse überwachen
f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten
 4
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Dokumentation und Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
c)
Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen
2 
d)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
e)
Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g)
Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren
h)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
 2