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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Betriebsverfassungsgesetz
§ 32
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
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