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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Betriebsverfassungsgesetz
§ 36
Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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