Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) § 42Bereich der Seeschifffahrt
Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.