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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk (Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - WerkstTerHMstrV)
§ 6 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.