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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk (Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - WerkstTerHMstrV)
§ 9 Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“

(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
1.
das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs-, Herstellungs-, Bearbeitungs-, Behandlungs- und Instandhaltungsverfahren, Verlege-, Versetz-, Verankerungs- und Montagearbeiten, den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Rohstoffen und Bauteilen planen,
b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge sowie Materialien, Rohstoffe und Bauteile leistungsbezogen auswerten und erläutern sowie
d)
Pläne, insbesondere Verlege- und Versetzpläne, Bewehrungspläne, Schalpläne, Skizzen, Entwürfe, technische Zeichnungen, Modelle, Rezepturen, Schnittmuster, Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung der Anforderungen auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien erarbeiten, bewerten und korrigieren,
2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden,
b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen daraus ableiten,
c)
Fehler und Mängel beim Erbringen der Leistungen erkennen, erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten und
d)
Vorgehensweise zum Erbringen von Leistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fertigungs-, Herstellungs-, Bearbeitungs-, Behandlungs- und Instandhaltungsverfahren, Verlege-, Versetz-, Verankerungs- und Montagearbeiten erläutern und begründen,
3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
b)
Leistungen dokumentieren,
c)
Prüfungen im Hinblick auf die Anforderungen durchführen und Ergebnisse daraus dokumentieren und bewerten,
d)
Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,
e)
Leistungen abrechnen,
f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
h)
Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläutern und bewerten.