(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
- 1.
selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
- 2.
aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
- 3.
mit dem Notar verheiratet ist,
- 3a.
mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
- 4.
mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.