zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 36
Grundsatz
Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular