(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
- 1.
der Notar selbst,
- 2.
sein Ehegatte,
- 2a.
sein Lebenspartner,
- 3.
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
- 4.
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
an der Beurkundung beteiligt ist.
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.