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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 74 Verweisungen

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.