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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
§ 12
Anerkennung anderer Nachweise
Inhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9.
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