Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils 
- 1.
 um 10 vom Hundert zu ermäßigen,
wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt,
- 2.
 um 5 vom Hundert zu ermäßigen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt,
- 3.
 um 5 vom Hundert zu erhöhen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt,
- 4.
 um 10 vom Hundert zu erhöhen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.