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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BFöV)
§ 10
Zahl der Unterrichtsstunden
Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.
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