Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) § 5Anderer Dienst im Ausland
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.