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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)
§ 5 Anderer Dienst im Ausland

Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.