Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung (BfEZustAnO) § 4Übergangsregelung
Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.