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Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BFinHBRuaG

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001

Vollzitat:

"Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3962), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 3 G v. 14.8.2017 I 3122

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab:  1.1.2005 +++)

Das G wurde als Artikel 9 G v. 20.12.2001 I 3955 (SFG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 12 Abs. 2 dieses G am 1.1.2005 in Kraft.
(1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der Seehäfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich insgesamt 38.346.000 Euro.
(2) Von dem Jahresbetrag nach Absatz 1 erhalten die Länder
Bremen10.737.000 Euro,
Hamburg20.963.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern2.556.000 Euro,
Niedersachsen2.045.000 Euro,
Schleswig-Holstein2.045.000 Euro.
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
(2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden.
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.