(1) Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch dann vor, wenn
- 1.
ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und
- 2.
das Bundesamt für diesen Übermittlungsweg festgestellt hat, dass die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.
(2) Das Bundesamt gibt weitere sichere Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.