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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts

(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.