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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 1 (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSGV)
§ 14 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste

Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.