Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes (Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung - BFStrSonGebV) § 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.