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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes (Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung - BFStrSonGebV)
§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind
1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.