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Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

VbF

Ausfertigungsdatum: 27.02.1980

Vollzitat:

"Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist"

V mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm den §§ 5 u. 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 aufgeh. durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 mWv 1.1.2003. § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 5 u. 6, § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 u. § 24 Satz 1 gelten gem. u. nach Maßgabe d. Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung fort.
Stand:Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1996 I 1937; 1997, 447,
 zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 2.6.2016 I 1257

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 13.5.1982 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. VIII B III Nr. 4 nicht
mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. dd
G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

Die V wurde als Artikel 6 V v. 27.2.1980 I 173 auf Grund der §§ 24 u. 24d Satz 3 der Gewerbeordnung idF d. Bek. v. 1.1.1978 I 197 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 7 V v. 27.2.1980 I 173 am 1.7.1980 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 

(weggefallen)§§ 1 bis 4
Weitergehende Anforderungen§ 5
Ausnahmen§ 6
Anlagen des Bundes§ 7
(weggefallen)§ 8
Erlaubnis§ 9
(weggefallen)§§ 10 bis 23
Aufsicht über Anlagen des Bundes§ 24
(weggefallen)§§ 25 bis 29
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)§ 30
Anhang I und II (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 1 bis 4 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
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§ 7 Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
...
(2) (weggefallen)
(1) und (2) (weggefallen)
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Bundeswehr.
...
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 10 und 11 (weggefallen)

(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 13 bis 23 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
...
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 25 bis 28 (weggefallen)

(weggefallen)
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang I und II (weggefallen)