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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage 1 (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V)
§ 9 Übergangsregelungen

(1) Die Regelungen dieser Verordnung sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach dieser Verordnung entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich umzusetzen. Anderenfalls ist der zuständigen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung der entsprechende Nachweis über die Stilllegung der Anlage vorzulegen.