Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten (Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung - BGAktFV) § 2In Papierform angelegte Akten
Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.