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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten (Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung - BGAktFV)
§ 2 In Papierform angelegte Akten

Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.