Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung,
- 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- 3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.