Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1791Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.