(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben und auf deren Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.
(3) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen. Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.
(4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2.