Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1962
Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
zum Seitenanfang
Datenschutz