Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1976Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.