Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 243 Gattungsschuld

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.