zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 479c
Ersatzteile und Werkzeuge
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular