Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche § 66Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.