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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 10
Unerlaubte Handlungen
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
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